Ich
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
der 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHE UNION,
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 (2) davon,
Gestützt auf den Vorschlag der Kommission (
1
),
Gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-und
Sozialausschusses (
2
),
Nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
Gemäß dem Verfahren des Artikels in
251 des Vertrags (
3
), Im Lichte des gebilligten
Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003,
Gründe:
(1)
Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
sollten unter anderem auf ein hohes Niveau
Schutzniveau für Fluggäste. Darüber hinaus in vollem Umfang Rechnung
sollte der Anforderungen getroffen werden, der Verbrau-
tion im Allgemeinen.
(2)
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
ernsthafte Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste.
(3)
Während die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4.
Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein verweigert
System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr trans-
Port (
4
) Wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste, die
Zahl der Fluggäste bei Nichtbeförderung gegen ihren Willen
zu hoch bleibt, wie auch, dass Kündigungen betroffen
ohne vorherige Warnung und große Verspätungen betroffen.
(4)
Die Gemeinschaft sollte daher zur Verbesserung der Qualität der
Schutz durch Verordnung festgelegt, dass sowohl zur Stärkung der
Rechte der Fahrgäste und um sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen
arbeiten unter harmonisierten Bedingungen in einem liberalisierten
Markt.
(5)
Da die Unterscheidung zwischen Linien-und Linien-
Uled Luftverkehrsdiensten wird geschwächt, sollte der Schutz
gelten für Passagiere nicht nur auf Linienflügen, sondern auch auf
Nicht-Linienverkehr, einschließlich derjenigen, die Bestandteil
Pauschalreisen.
(6)
Der Schutz von beigemessen für Fluggäste
ein Flughafen befindet sich in einem Mitgliedstaat sollte verlängert werden
um jene, die aus einem Flughafen befindet sich in einem Drittland
Eins, gelegen in einem Mitgliedstaat, wenn eine Gemeinschaft
Carrier betreibt die Flucht.
(7)
Zur Sicherstellung der effektiven Anwendung der vorliegenden Ver-
nung, die Verpflichtungen, die es schafft sollte den Rest mit
ausführendes Luftfahrtunternehmen, wer oder durchzuführen beabsichtigt
Führen Sie einen Flug, ob mit Luftfahrzeugen im Besitz, unter trockenen
oder Wet-Lease oder auf irgendeiner anderen Basis.
(8)
Diese Verordnung sollte keine Einschränkung der Rechte des
ausführendes Luftfahrtunternehmen keine Schadenersatz aus
Personen, auch Dritten, im Einklang mit den
anwendbare Recht.
(9)
Die Zahl der Fluggäste bei Nichtbeförderung gegen ihren
werden sollten anrufen um herabgesetzt werden, durch die Luftfahrtunternehmen verpflichtet
Freiwillige, die in der Hingabe ihre Vorbehalte,
Austausch von Leistungen, statt zu leugnen Passagiere
Internat und eine vollwertige Ausgleichsleistung zu denjenigen, die letztlich verweigert
Internat.
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(
1
) ABl C 103 E vom 30.4.2002, S. 225 und ABl C 71 E vom 25.3.2003, S. 188.
(
2
) ABl C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
(
3
) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (ABl. C 300
E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März
2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und Standpunkt des Europäischen
Parlaments vom 3. Juli 2003. Legislative Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des Rates vom 26.
Januar 2004.
(
4
) ABl L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
(10)
Fluggäste bei Nichtbeförderung gegen ihren Willen sollten
Möglichkeit haben, entweder ihre Flüge zu streichen, mit Erstattung der
ihre Eintrittskarten oder eine zufriedenstellende weiterhin unter ihnen
Bedingungen, sollte gepflegt werden und für ausreichend, während
einen späteren Flug warten.
(11)
Freiwilligen sollte es ebenfalls in der Lage, ihre Flüge zu streichen,
mit Erstattung des Flugpreises oder sie weiterhin
unter zufrieden stellenden Bedingungen, da sie Schwierigkeiten konfrontiert
der Reise ähnlich denen, die den Fahrgästen
Nichtbeförderung gegen ihren Willen.
(12)
Die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste durch
Annullierung von Flügen sollten ebenfalls verringert werden. Dieser
sollte informiert werden erreicht durch die Luftfahrtunternehmen veranlasst
Fluggäste von Annullierungen vor dem geplanten Zeitpunkt der
Abfahrt und neben ihnen zumutbare anderweitige
Routing, so dass die Fahrgäste können nun in anderen Rege-
rungen. Luftfahrtunternehmen sollten Passagiere zu kompensieren, wenn sie
dies nicht tun, außer wenn die Annullierung nicht auf
außergewöhnliche Umstände, die haben nicht hätten
vermieden werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(13)
Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, sollten in der Lage
entweder auf Erstattung des Flugpreises oder zur
erhalten anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen und
sollte später ein ausreichend betreut während der Wartezeit
Flug.
(14)
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal, Verpflichtungen für Betriebs-
ating Luftfahrtunternehmen sollten ausgeschlossen oder beschränkt werden in Fällen
wenn die Veranstaltung durch außerordentliche worden
Umstände, die nicht einmal vermieden worden
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Um-
Haltungen können, insbesondere in Fällen auftreten, der politischen
Instabilität, nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen mit
den Betrieb des betreffenden Fluges, Sicherheitsrisiken,
unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks,
Auswirkungen auf den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens.
(15)
Außergewöhnliche Umstände existieren sollte gehalten werden, um
wo die Auswirkungen einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements
im Verhältnis zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag
gibt Anlass zu einer langen Verzögerung, eine Nacht verzögern, oder die
Rücktritt von einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs, auch
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden durch die
betreffenden Luftfahrtunternehmen oder die Verzögerungen zu vermeiden Kraftloserklärung-
nen.
(16)
In den Fällen, in denen eine Pauschalreise Gründe abgesagt
anderen als der Flug storniert wird, diese Verordnung
sollten keine Anwendung finden.
(17)
Passagiere, deren Flüge sich verzögert für eine bestimmte
sollten angemessen betreut werden und sollte in der Lage sein
stornieren ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises
oder Bedingungen weiterhin unter zufriedenstellenden.
(18)
Die Betreuung von Fluggästen erwartet eine Alternative oder eine verzögerte
Flug kann nur abgelehnt werden, oder wenn die Erbringung der
Pflege würde sich eine weitere Verzögerung verursachen.
(19)
Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen Bedürfnissen der
Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Accom-
panying ihnen.
(20)
Passagiere sollten ihre umfassend informiert werden, die Rechte in
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen, so dass sie wirksam wahrnehmen können
Rechte.
(21)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen
für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewendet werden.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen und überwachen allgemeinen
Einhaltung durch ihre Luftfahrtunternehmen mit dieser Verordnung und
eine geeignete Stelle zur Durchführung solcher Durchsetzung
ment Aufgaben. Die Überwachung sollte nicht die Rechte
von Fluggästen und Luftfahrtunternehmen auf Rechtsschutz suchen
Gerichte nach dem Verfahren des nationalen Rechts.
(23)
Die Kommission sollte die Anwendung dieser
Verordnung und sollte insbesondere Folgendes in die Mög-
schaft Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf alle Fluggäste, die in
Vertrag mit einem Reiseunternehmen oder einer Gemeinschaft
Träger, bei der Ausreise aus einem Drittland Flughafen
einem Flughafen in einem Mitgliedstaat.
(24)
Arrangements für eine stärkere Zusammenarbeit bei der Nutzung von
Flughafen Gibraltar Dezember vereinbart wurden in London am 2.
1987 durch das Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich
in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
der beiden Länder. Solche Vereinbarungen sind noch nicht
Geben Sie in Betrieb.
(25)
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend werden
aufgehoben,
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG:
Artikel 1
Gegenstand
1.
Diese Verordnung legt unter den angegebenen Bedingungen
hierin minimalen Rechte für Fluggäste:
(A) sie sind Nichtbeförderung gegen ihren Willen;
(B) Annullierung des Flugs;
(C) Verspätung des Flugs.
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2.
Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
verstanden zu werden, unbeschadet der jeweiligen rechtlichen Position
gen des Königreichs Spanien und das Vereinigte Königreich mit
in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in
denen sich der Flughafen befindet.
3.
Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
Gemeinsame Erklärung werden ausgesetzt, bis die Vereinbarungen in der
machte der Außenminister des Königreichs Spanien und
das Vereinigte Königreich am 2. Dezember 1987 den Betrieb einzugehen.
Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs wird
unterrichten den Rat über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind:
(A) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen
Betriebsgenehmigung;
(B) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, oder führt
beabsichtigt, einen Flug ausgeführt Rahmen eines Vertrags mit
Fluggast oder im Namen einer anderen Person, juristische oder natürliche,
in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast
(C) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft 'ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebs-
ating Lizenz erteilt nach von einem Mitgliedstaat in mit
den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (
1
);
(D) "Reiseunternehmen" ist, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen,
einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Reisen, Pauschalreisen und Pauschalreisen (
2
);
(E) "Pauschalreise" die Dienstleistungen 1 definiert in Artikel 2, Punkt,
der Richtlinie 90/314/EWG;
(F) 'ticket' ist ein gültiges Dokument, einen Anspruch auf trans-
Port, oder eine gleichwertige papierlose, auch
elektronischer Form erteilt oder zugelassen oder von dem Luftfahrtunternehmen
dessen bevollmächtigter Vertreter;
(G) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast hat eine Fahrkarte,
oder einen anderen Beleg, der angibt, dass die Buchung
akzeptiert und registriert wurde durch das Luftfahrt-oder Reiseunternehmen
Betreiber;
(H) "Endziel" den Zielort auf der Karte
präsentiert auf der Check-in Schalter oder, im Falle der direkten
Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; Alterna-
Tive Anschlussflüge zur Verfügung stellt, nicht in genommen werden
Rechnung, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
(I) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder
vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, des Alters oder irgendeine andere Ursache
der Behinderung und deren Zustand besondere Aufmerksamkeit
und Anpassung an den Bedürfnissen der Person der Dienste
allen Fluggästen zur Verfügung;
(J) "Nichtbeförderung" die Weigerung, eine Beförderung von Fluggästen auf
Flug, obwohl sie für die präsentierten sich
Internat unter den Bedingungen des Artikels 3 (2),
außer wenn der begründete Verdacht besteht, sie zu leugnen
Einsteigen, wie aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit oder
unzureichenden Reiseunterlagen;
(K) "Freiwilliger" eine Person, die sich für
Internat unter den Voraussetzungen des Artikels 3 (2)
und reagiert positiv auf die das Luftfahrtunternehmen keinen Aufruf zur Fahr-
Gers bereit für die Übergabe Gegenleistung von ihrer Buchung
Vorteile.
(L) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines Fluges, dessen
wurde zuvor geplant und auf denen zumindest ein Platz
vorbehalten war.
Artikel 3
Anwendungsbereich
1.
Diese Verordnung gilt für:
(A) für Fluggäste, die von einem Flughafen befindet sich im Hoheits-
Tory eines Mitgliedstaats auf die der Vertrag gilt;
(B) für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat
Land zu einem Flughafen Mitglied befindet sich im Gebiet eines
Staat, dem der Vertrag gilt, es sei denn, sie erhalten
Leistungen oder Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen erhalten, dass in
Drittland, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen des Fluges
betroffen ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
2.
Absatz 1 findet Anwendung auf die Bedingung, dass die Fluggäste
(A) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und,
außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5,
präsentieren sich für den Check-in,
- Wie vorgegeben und zu der angegebenen Zeit im Voraus und
schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) durch die Luft
Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler,
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
- Spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug-
tur Zeit, oder
(B) haben oder Betreiber übertragen wurde sie von einem Luftfahrtunternehmen Tour
aus dem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, um einen anderen
Flug, unabhängig vom Grund.
3.
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste reisen gelten
kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif weder direkt noch
indirekt für die Allgemeinheit. Sie gilt jedoch gelten für Passagiere
Tickets ausgestellt haben oder unter einem Vielflieger-Programm
anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
Betreiber.
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(
1
) ABl L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(
2
) ABl L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
4.
Diese Verordnung gilt nur für Passagiere gelten trans-
portiert von motorisierten Starrflügelflugzeug.
5.
Diese Verordnung tritt Luft gelten für alle ausführenden Luftfahrtunternehmens
die Beförderungen für Fluggäste und fallen unter den Absätzen 1
2. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das hat keinen Vertrag mit
der Passagier Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, es
wird ein mit anzusehen, wie damit im Namen der Person
Vertrag mit dem betreffenden Fluggast.
6.
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Fluggäste
nach der Richtlinie 90/314/EWG. Diese Verordnung gilt nicht in den
Fälle, in denen eine Pauschalreise als andere ist aus Gründen abgesagt
Annullierung des Fluges.
Artikel 4
Nichtbeförderung
1.
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet, zu leugnen,
Internat auf einem Flug, so muss es zunächst um die Suche nach Freiwilligen
Verzicht auf ihre Buchungen im Austausch für Leistungen nach
Bedingungen für die betroffenen vereinbart werden zwischen Personen-und
das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Freiwilligen sind in unterstützt werden entspre-
ANCE mit Artikel 8 zu unterstützen, wobei zusätzlich zu den
Vorteile in diesem Absatz genannten.
2.
Falls sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung
damit die verbleibenden Fluggäste mit Buchungen an Bord der
Flug ausführende Luftfahrtunternehmen kann die dann Nichtbeförderung zu
Fluggäste gegen ihren Willen.
3.
Wenn Internat ist, verweigert die Fluggäste gegen ihren Willen die
ausführenden Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen in
Gemäß Artikel 7 und unterstützen sie im Einklang mit
Artikel 8 und 9.
Artikel 5
Stornierung
1.
Im Falle der Annullierung eines Fluges werden die Passagiere
betreffende:
(A) Carrier Air angeboten werden Unterstützung durch das Betriebssystem in entspre-
gliedstaats gemäß Artikel 8 und
(B) Carrier Air angeboten werden Unterstützung durch das Betriebssystem in entspre-
gliedstaats gemäß Artikel 9 (1) (a) und 9 (2), sowie im Falle eines Re-
wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des
das neue Flug ist zumindest der Tag nach der Abreise, wie es
Flug war geplant für den annullierten, die Unterstützung der genannten
Artikel 9 (1) (b) und 9 (1) (c) und
(C) das Recht auf Entschädigung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen
in Übereinstimmung mit Artikel 7, es sei denn:
(I) Es sind zwei informiert über die Annullierung mindestens
Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit, oder
(Ii) sie sind zwei informiert über die Annullierung zwischen
Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen
Abflug und Angebot zur anderweitigen Beförderung, so dass sie
abweichen, nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten
Uhrzeit der Abfahrt und das Ziel zu erreichen ihre endgültige
weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit;
oder
(Iii) sie sind sieben informiert über die Annullierung weniger als
Tage vor der planmäßigen Abflugzeit und sind
Angebot zur anderweitigen Beförderung, sodass sie mehr abzuweichen keine
als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit
und Stunden erreichen ihr Endziel höchstens zwei
nach der planmäßigen Ankunftszeit.
2.
Wenn die Fluggäste, teilte der Rückseite aufgedruckten
Erklärung wird über mögliche Alternative gegeben werden trans-
Port.
3.
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, zu zahlen
Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit Artikel 7, wenn es nachweisen kann, dass
die Stornierung durch außerordentliche Umstände bedingt
das konnte nicht vermieden worden, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären.
4.
Die Beweislast hinsichtlich der Frage,
ob und wann der Fluggast hat der informiert worden
Annullierung des Fluges wird Luft Rest mit dem Betriebssystem
Carrier.
Artikel 6
Verzögerung
1.
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet einen Flug
Abgang von verzögert werden nach der planmäßigen:
(A) für zwei Stunden oder mehr bei Flügen von 1 500 Kilo-
Metern oder weniger, oder
(B) für drei oder mehr Stunden im Falle aller innergemeinschaftlichen
Flüge von mehr als 1 500 km und bei allen anderen
Flügen zwischen 1 500 und 3 500 km; oder
(C) für vier oder mehr Stunden im Falle aller Flüge fallen nicht
unter (a) oder (b),
Fluggäste dürfen Carrier Air angeboten werden durch das Betriebssystem:
(I) die Unterstützungsleistungen in Artikel 9 (1) (a) und 9 (2) und
(Ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit mindestens
am Tag nach dem Zeitpunkt der zuvor angekündigten Abflugzeit,
Unterstützung in Artikel 9 (1) (b) und 9 (1) (c) und
(Iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen Speci-
fied in Artikel 8 (1) (a).
2.
In jedem Fall wird die Unterstützung der im Rahmen angeboten werden
Fristen Halterung dargelegten Sachverhalts in Bezug auf jede Distanz.
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Artikel 7
Recht auf Entschädigung
1.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, Fluggäste
erhalten eine Entschädigung in Höhe von:
(A) 250 EUR bei allen Flügen von 1 500 km oder weniger;
(B) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als
1 500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1 500
und 3 500 km;
(C) 600 EUR bei allen Flügen, die nicht unter (a) oder (b).
In der Ermittlung der Entfernung wird die Grundlage der letzte Bestimmungs-
tion, bei der die infolge der Nichtbeförderung oder Annullierung verzögert
Ankunft des Fluggastes nach der geplanten Zeit.
2.
Wenn Fahrgäste ein Angebot zur anderweitigen Beförderung zu ihrem endgültigen
Zielort auf einen alternativen Flug nach Artikel 8, der
Ankunftszeit von denen nicht mehr als die geplanten Ankunft
Zeitpunkt des ursprünglich gebuchten Fluges
(A) um zwei Stunden, in allen Flügen von 1 500 km
oder weniger, oder
(B) von drei Stunden, in Bezug auf alle innergemeinschaftlichen Flüge
mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen
zwischen 1 500 und 3 500 km oder
(C) von vier Stunden, in Bezug auf alle Flüge, die nicht unter (a)
oder (b),
das ausführende Luftfahrtunternehmen kann die Vergütung mindern
gemäß Absatz 1 um 50%.
3.
Die Entschädigung im Sinne des Absatzes 1 werden
bezahlt in bar, per elektronischer Überweisung, Bestellungen oder Bank
Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes in Form
Reisegutscheinen und / oder anderen Dienstleistungen.
4.
Die Abstände in den Absätzen 1 angegeben und 2 werden
gemessen durch die Methode der Großkreisentfernung.
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
1.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, Fluggäste
Zwischen werden vor die Wahl gestellt:
(A) - die Erstattung innerhalb von sieben Tagen, mit den Mitteln
gemäß Artikel 7 (3), der die vollen Kosten der Fahrkarte
um den Preis, zu dem es gekauft wurde, oder, für den Teil
Teile der Reise nicht gemacht, und für den Teil oder die Teile
bereits, wenn der Flug nicht mehr bedienen jede
Zweck im Zusammenhang mit der Beifahrerseite ursprünglichen Reiseplan
Plan mit, wenn relevant,
- Einen Rückflug zum ersten Abflugort, an der
frühestmöglichen Zeitpunkt;
(B) Re-Routing, unter vergleichbaren Reisebedingungen zu ihren
Zielort bei nächster Gelegenheit; oder
(C) Umleitung, unter vergleichbaren Reisebedingungen zu ihren
Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes Conveni-
schaft, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen.
2.
Ziffer 1 (a) gilt auch für Fluggäste, deren Anwendung
Flüge Bestandteil einer Pauschalreise, ausser für das Recht auf reimbur-
sement, wenn dieses Recht ergibt sich aus der Richtlinie 90/314/EWG.
3.
Als in den Fällen, in denen eine Stadt oder Region wird serviert
von mehreren Flughäfen, ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bietet einem Fluggast einen
Flug zu einem Flughafen Alternative zu der, für die die Buchung
gemacht wurde, ausführendes Luftfahrtunternehmen ist der Bär die Kosten für die trans-
Ferring des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu
für die die Buchung vorgenommen wurde, oder zu einem anderen nahe gelegenen Bestimmungs-
Nation mit dem Fluggast vereinbarten.
Artikel 9
Anspruch auf Betreuungsleistungen
1.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, Fluggäste
zuständig werden kostenlos angeboten:
(A) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zu den
Wartezeit;
(B) Hotelunterbringung in Fällen
- Ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird,
oder
- Wenn ein zusätzlicher Aufenthalt zu, dass die beabsichtigte durch
Personenkraftwagen notwendig ist;
(C) Unterkunft Transport zwischen dem Flughafen und dem Ort der
(Hotel oder sonstiges).
2.
Darüber hinaus werden die Fluggäste zwei Ladungsmarken werden kostenlos angeboten
Telefongespräche, Telex oder Telefaxe oder E-Mails.
3.
In Anwendung dieses Artikels, ausführendes Luftfahrtunternehmen ist der Lohn
besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobi-
keit und deren Begleitpersonen sowie auf die
Bedürfnisse von unbegleiteten Kindern.
Artikel 10
Höherstufung und Herabstufung
1.
Wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in einer Klasse
höher als die, für die der Flugschein erworben wurde, kann es nicht
Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
2.
Wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in einer Klasse
niedriger als die, für die der Flugschein erworben wurde, so
innerhalb von sieben Tagen, mit den Mitteln gemäß Artikel 7 (3),
erstatten
(A) 30% des Preises des Flugscheins bei allen Flügen von 1 500 Kilo-
Metern oder weniger, oder
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(B) 50% des Preises der Fahrkarte für alle innergemeinschaftlichen
Flüge von mehr als 1 500 Kilometer, mit Ausnahme von Flügen
zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und
die überseeischen Departements Französisch, und bei allen anderen Flügen
zwischen 1 500 und 3 500 km oder
(C) 75% des Preises der Fahrkarte für alle Flüge, die nicht unter
unter (a) oder (b), einschließlich Flügen zwischen dem europäischen
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Französisch Übersee
Abteilungen.
Artikel 11
Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
1.
Die ausführenden Luftfahrtunternehmen Durchführung Priorität einräumen
Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder zertifiziert
Begleithunden sowie unbegleitete
Kinder.
2.
In Fällen von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen
Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung, so
haben das Recht, bald Sorgfalt in Übereinstimmung mit Artikel 9 wird wie als
möglich ist.
Artikel 12
Weitere Entschädigung
1.
Diese Verordnung berührt nicht anzuwenden, ohne auf eine Fahr-
ger die Rechte auf zusätzliche Entschädigung. Die Ausgleichszahlungen
im Rahmen dieser Verordnung können von solchen abgezogen werden Ausgleichs-
tion.
2.
Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Regeln des
nationalen Recht, einschließlich der Rechtsprechung, Absatz 1 gilt nicht für
Passagiere, die eine Reservierung haben, freiwillig
gemäß Artikel 4 (1).
Artikel 13
Rechtsbehelfe
In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder
die sonstigen Verpflichtungen sie im Rahmen dieses Ver-
nung, die Bereitstellung von dieser Verordnung kann keine wie interpretiert werden
Einschränkung seines Rechts auf Schadenersatz Person von jedem,
auch Dritten, im Einklang mit dem geltenden Recht.
Insbesondere gilt diese Verordnung in keiner Weise beschränken die Betriebs-
ating Luftfahrtunternehmen das Recht auf Tour zu suchen Erstattung von einem
Betreiber oder einer anderen Person, mit denen das Betriebssystem Luft
Träger einen Vertrag hat. Ebenso kann keine Bestimmung dieser Verordnung
kann oder Betreiber interpretiert werden als eine Einschränkung des Rechts auf eine Tour
einem Dritten, ausgenommen Personenkraftwagen, mit dem das ausführende
Luftfahrtunternehmen einen Vertrag hat, oder die Erstattung Entschädi-
tion aus dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwend-
Lage einschlägigen Gesetze.
Artikel 14
Verpflichtung, die Rechte zu informieren Fahrgäste über ihre
1.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass beim Check-in
klar lesbarer Hinweis mit folgendem Text angezeigt wird
in einer Art und Weise deutlich sichtbar für die Fluggäste: "Wenn du verweigert werden
Internat oder wenn Ihr Flug annulliert oder ist verspätet mindestens
zwei Stunden, die fragen, am Check-in Schalter oder am Flugsteig
Merkblatt über Ihre Rechte, insbesondere im Hinblick auf Ausgleichs-
tion und Assistenz '.
2.
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen Nichtbeförderung oder Annullierung eines
Flugs wird jedem Fluggast betroffen mit einer schriftlichen
Hinweis zur Festlegung der Regeln für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen in
Einklang mit dieser Verordnung. Ferner ist für jeden Passagier
betroffen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden mit einem gleichwertigen
Kündigungsfrist. Die Kontaktdaten der benannten einzelstaatlichen Stelle
im Sinne von Artikel 16 gilt auch der Personenverkehr werden gegeben, um in
Schriftform.
3.
In Bezug auf blinde und sehbehinderte Personen, die
Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden mittels geeigneter
alternative Mittel.
Artikel 15
Ausschluss der Aufhebung
1.
Verpflichtungen vis-à-vis Fahrgästen gemäß dieser Verordnung
nung darf nicht verzichtet werden eingeschränkt oder, insbesondere durch abweichende
oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag.
2.
Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung ist
Anwendung im Hinblick auf einen Passagier, oder wenn der Fluggast nicht
korrekt Rechte informiert sein und aus diesem Grund hat
Ausgleichsleistung zugestimmt, die in unterlegen ist vorgesehen, dass für
dieser Verordnung, der Fluggast weiterhin berechtigt, das werden Sie
erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen in
Zur Erzielung einer zusätzlichen Entschädigung.
Artikel 16
Vertragsverletzungen
1.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für
die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge aus
Flughäfen aus in seinem Hoheitsgebiet befindet und Flüge ein Drittel
Landes zu diesen Flughäfen. Gegebenenfalls dieser Stelle
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahr-
gers beachtet werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission des Körpers, bezeichnet worden ist entspre-
ANCE mit diesem Absatz.
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2.
Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast kann
klagen an jede Stelle nach Absatz 1 benannten, oder jede
andere zuständige Stelle benannt durch einen Mitgliedstaat, um eine
mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung auf jedem Flughafen
auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in Bezug auf Flug-
aus einem Drittland zu einem Flughafen auf diesem Gebiet.
3.
Die Sanktionen festgelegt durch die Mitgliedstaaten gegen-
Anforderungen dieser Verordnung müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Artikel 17
Bericht
Die Kommission und der Bericht an das Europäische Parlament
dem Rat von 1. Januar 2007 über den Betrieb und die
Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich:
- Die Häufigkeit der Nichtbeförderung und bei Annullierung von
Flüge,
- Die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf
Fluggäste, die einen Vertrag mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder
im Besitz einer Flugbuchung die 'ist Teil eines Pakets
Tour ", auf die Richtlinie 90/314/EWG gilt und die
Auslaufen aus einem Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem
Mitgliedstaat antreten, der nicht durch die Luft betrieben Gemeinschaft
Luftfahrtunternehmen,
- Die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge
gemäß Artikel 7 (1).
Der Bericht ist legislative werden, soweit erforderlich,
Vorschläge.
Artikel 18
Aufhebung
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 2005 in Kraft tritt am 17. Februar.
Diese Verordnung ist in seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
2004.02.17
L 46 / 7
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